Zweitwohnungssteuer
Allgemein
Haben Sie eine zweite Wohnung in einer anderen Gemeinde als der, in der Sie wohnen? Oder besitzen Sie ein Mobilheim? Und nutzen Sie dieses mehr als 90 Tage im Jahr für sich oder Ihre Familie? Dann müssen Sie möglicherweise eine Zweitwohnungssteuer zahlen. Zweitwohnungssteuer zahlen Sie deshalb, weil Sie von den Einrichtungen einer Gemeinde profitieren. Dazu gehören Straßenunterhalt und Grünanlagenpflege.
Was ist eine Zweitwohnungssteuer?
Die Zweitwohnungssteuer ist eine Steuer, die Sie zahlen müssen, wenn Sie Ihren Zweitwohnsitz oder Ihr Mobilheim länger als 90 Tage zur eigenen Verfügung haben. Dies bedeutet nicht, dass Sie die Wohnung tatsächlich länger als 90 Tage selbst nutzen. Wenn Sie die Immobilie länger als 90 Tage für Ihre eigene Nutzung zur Verfügung halten, reicht dies aus, um die Zweitwohnungssteuer zu erheben.
Kosten
Die Steuersätze der Zweitwohnungssteuer betragen für das Steuerjahr:
2024
Beschreibung | Tarif |
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Mobilheime (Stacaravans) | € 341,55 |
Ferienwohnungen | € 799,95 |
2021
Beschreibung | Tarif |
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Mobilheime (Stacaravans) | € 325,30 |
Ferienwohnungen | € 761,85 |
Verordnung Zweitwohnungssteuer
Widerspruch einlegen?
Wenn Sie Einwände gegen den Steuerbescheid haben, können Sie dagegen Widerspruch einlegen.
Häufig gestellte Fragen Zweitwohnungssteuer
Frage und Antwort:
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Sie bezahlen die Zweitwohnungssteuer dann, wenn Sie für mehr als 90 Tage über eine möblierte Wohnung oder ein Wohnmobil für sich selbst oder Ihre Familie verfügen, obwohl Ihr Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde liegt. Dies bedeutet nicht, dass Sie die Wohnung tatsächlich länger als 90 Tage selbst nutzen.
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Nein, der Bescheid über die Zweitwohnungssteuer kann nicht an persönliche Umstände angepasst werden.
Sie müssen die Zweitwohnungssteuer zahlen, wenn Sie die möblierte Wohnung oder das Mobilheim für mehr als 90 Tage des Steuerjahres für sich oder Ihre Familie nutzen. Es kommt nicht darauf an, wie oft die Wohnung tatsächlich genutzt wird und/oder ob darin übernachtet wird.
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Das kommt drauf an. Können Sie nachweisen, dass das Haus ganzjährig nicht genutzt werden konnte? Dann kann die Erhebung der Zweitwohnungssteuer gestoppt werden.
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Ist die Ferienwohnung das ganze Jahr über zu mieten? Dann qualifizieren Sie sich für eine Touristensteuer. In diesem Fall können Sie schriftlich ein Touristensteuer-Anmeldeformular bei uns anfordern. Mit diesem Anmeldeformular müssen Sie eine Kopie des Vertrags zwischen Ihnen und der Vermietungsagentur beifügen oder eine entsprechende Website angeben. Steuerpflichtig ist diejenige Person, die die Übernachtungsmöglichkeit in ihr zur Verfügung stehenden Räumen anbietet. In diesem Fall ist das der Vermieter.
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Nein. Sie erhalten erst im nächsten Jahr einen Bescheid über die Zweitwohnungssteuer für das betreffende Jahr.