Widerspruch gegen Steuerbescheid und WOZ-Wert

Allgemein

Sie sind mit Ihrem Steuerbescheid oder WOZ-Wert nicht einverstanden? Hier finden Sie Informationen zu den Widerspruchsmöglichkeiten.

Widerspruch gegen den WOZ-Wert

Sie können innerhalb von 6 Wochen nach dem Datum der Entscheidung Beschwerde einlegen. Sie können dies tun, indem Sie auf die Schaltfläche oben klicken. Sie werden dann auf das Widerspruchsformular verwiesen. Dazu müssen Sie sich mit Ihrer DigiD anmelden.

Anwaltliches Erfolgshonorar

Einige Kanzleien schalten Werbung und geben an, kostenlos Widerspruch für Sie einzulegen. Wird Ihrem Widerspruch dann stattgegeben? Dann müssen wir eine Vergütung an die Kanzlei zahlen. Das steht so im Gesetz. Alle Vergütungen, die wir an diese Kanzleien zahlen, rechnen wir in den Grundsteuersatz (OZB) für das Folgejahr ein. Das bedeutet also, dass eigentlich alle Einwohner an dieser Vergütung mitbezahlen. Auch Sie!

Die Kanzleien erhalten von uns folgende Vergütung:

  •  Vergütung für das Einreichen eines schriftlichen Widerspruchs 254 €
  •  Vergütung für die Teilnahme an einer Anhörung 254 €
  •  Vergütung für das Einreichen eines Wertgutachtens 242 €
  •  Gesamtvergütung für die den Widerspruch bearbeitende Kanzlei 750 €

In der Praxis bedeutet das Folgendes:
Angenommen, Sie legen Einspruch ein und der WOZ-Wert Ihrer Immobilie wird herabgesetzt. Sie müssen dann 10,95 € weniger an OZB pro 10.000 € Minderung* zahlen.
Die Agentur bekommt für ihre Arbeit etwa 750 € gutgeschrieben. Die Gemeinde zieht diese Kosten bei der Berechnung der OZB im folgenden Jahr ab.  

*Neben der OZB zahlen Sie möglicherweise weitere Steuern auf den WOZ-Wert, zum Beispiel an die Wasserbehörde und das Finanzamt.

Sie können das auch selbst!

Haben Sie Einwände gegen den WOZ-Wert? Rufen Sie uns an oder kommen Sie bei uns vorbei. Wir wollen genau wie Sie, dass der WOZ-Wert korrekt ist. Wir haben keinerlei Vorteil darin, den WOZ-Wert zu hoch anzusetzen. Wir können den WOZ-Wert nach Ihrem Anruf oder Ihrem Besuch auch sehr schnell anpassen. Denn wo gearbeitet wird, werden auch Fehler gemacht. Haben wir bei der Ermittlung des WOZ-Wertes einen Fehler gemacht? Dann ändern wir diesen gerne entsprechend ab.

Haben Sie uns angerufen oder sind Sie vorbeigekommen, und wir haben den WOZ-Wert nicht abgeändert? Sie können innerhalb von 6 Wochen nach dem Datum der Entscheidung Widerspruch bei uns einlegen. Sie müssen dazu kein Wertgutachten erstellen lassen bzw. bei uns einreichen. Senden Sie uns einfach ein Schreiben, in dem Sie darlegen, warum Sie Einwände gegen den WOZ-Wert haben. Dann führt ein Sachverständiger der Gemeinde eine Neubewertung für Ihr Haus oder Ihr Gewerbegrundstück durch.

Widerspruch gegen Gemeindesteuern

Sie sind mit Ihrer Abfall- oder Abwassergebühr nicht einverstanden? Zum Beispiel, weil Sie nie Müll auf die Straße bringen und keinen Anschluss an die Kanalisation haben? Dann schauen Sie sich zuerst die Seiten zu Abfallgebühren oder Abwassergebühren an.

Haben Sie Einwände gegen den Gebührenbescheid? Dann können Sie online Widerspruch einlegen. Sagen Sie uns, warum Sie den Bescheid für falsch halten. Wir werden uns dann schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Beschwerdeschrift

Sie müssen innerhalb von 6 Wochen nach dem Datum des Steuerbescheids Widerspruch beim Finanzamt einlegen. Die Beschwerdeschrift muss enthalten:

  • Ihren Namen, Adresse und Telefonnummer
  • Das Datum, an dem Sie den Brief schreiben
  • Den Beschluss, gegen den Sie eine Beschwerde einreichen
  • Warum Sie eine Beschwerde einreichen
  • Ihre Unterschrift

Senden Sie Ihren Widerspruch an die Adresse:

Gemeinde Schagen
Postbus 8
NL-1740 AA Schagen

Sie können Ihre Beschwerdeschrift auch im Rathaus einreichen.

Oder Sie legen einen Online-Widerspruch ein. Haben Sie eine Beschwerdeschrift eingereicht? Dann bedeutet das nicht, dass Sie keine Zahlungspflicht haben.

Häufig gestellte Fragen

Frage und Antwort:

Bitte kontaktieren Sie uns unter der Telefonnummer (0224) 210 400. Wenn wir einvernehmlich mit Ihnen feststellen, dass etwas falsch gelaufen ist, können wir den Steuerbescheid für Sie korrigieren.

Wenn Sie Widerspruch eingelegt haben, bekommen Sie stets eine Eingangsbestätigung. Wir haben bis Ende des Jahres Zeit, Ihren Widerspruch zu bearbeiten. Wir können aber aus Erfahrung sagen, dass über die meisten Widersprüche bereits bis Ende August eines Jahres entschieden wird.

Ja, Sie müssen immer bezahlen. Wenn sich herausstellt, dass Sie Recht haben, bekommen Sie den eventuell zu viel gezahlten Betrag erstattet.

Im Urteil können Sie nachlesen, welche nächsten Schritte Sie unternehmen können. Selbstverständlich können Sie uns bei Fragen zum Urteil jederzeit unter der Telefonnummer (0224) 210 400 anrufen.