Widerspruch gegen Steuerbescheid und WOZ-Wert
Allgemein
Sind Sie mit Ihrem Steuerbescheid oder mit dem WOZ-Wert nicht einverstanden? Hier finden Sie Informationen zu den Einspruchsmöglichkeiten
Widerspruch gegen den WOZ-Wert
Sie können innerhalb von 6 Wochen ab dem Datum des Bescheids Einspruch erheben. Sie können dies tun, indem Sie auf die Schaltfläche oben klicken. Sie werden dann zum Einspruchsformular weitergeleitet. Dazu müssen Sie sich mit Ihrer DigiD anmelden.
Sie können selbst Einspruch erheben
Haben Sie Einwände gegen den WOZ-Wert? Dann rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Besuchstermin. Wir wollen genau wie Sie, dass der WOZ-Wert korrekt ist. Wir haben keine Vorteile durch einen zu hoch festgesetzten WOZ-Wert. Wir können den WOZ-Wert nach Ihrem Anruf oder Ihrem Besuch schnell ändern. Denn wo gearbeitet wird, werden auch Fehler gemacht. Haben wir bei der Ermittlung des WOZ-Wertes einen Fehler gemacht? Dann ändern wir diesen gerne entsprechend ab.
Haben Sie uns angerufen oder sind Sie vorbeigekommen, und wir haben den WOZ-Wert nicht abgeändert? Dann können Sie innerhalb von 6 Wochen nach dem Datum der Entscheidung Einspruch bei uns einlegen. Sie müssen dazu kein Wertgutachten erstellen lassen bzw. bei uns einreichen. Senden Sie uns einfach ein Schreiben, in dem Sie darlegen, warum Sie Einwände gegen den WOZ-Wert haben. Dann führt ein Sachverständiger der Gemeinde eine Neubewertung für Ihr Haus oder Ihr Gewerbegrundstück durch.
Widerspruch gegen Gemeindesteuern
Sie sind mit Ihrer Abfall- oder Abwassergebühr nicht einverstanden? Zum Beispiel, weil Sie nie Abfall an die Straße stellen und keinen Anschluss an die Kanalisation haben? Dann lesen Sie zuerst die Seiten über die Abfallgebühren oder Abwassergebühren an.
Haben Sie Einwände gegen den Gebührenbescheid? Dann können Sie online Widerspruch einlegen. Sagen Sie uns, warum Sie den Bescheid für falsch halten. Wir werden uns dann schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Was muss bei einem Einspruch beachtet werden?
Ein Einspruch muss innerhalb von 6 Wochen nach dem Datum des Steuerbescheids bei der Stelle eingelegt werden, die die Gebühr erhebt.
Der schriftlich eingelegte Einspruch muss folgende Angaben enthalten:
- Ihren Namen, Ihre Adresse und Telefonnummer
- Das Datum des Tages, an dem Sie Einspruch erheben
- Die Bescheid-/Steuernummer, gegen die Sie Einspruch erheben
- Die Gründe, warum Sie Einspruch erheben
- Ihre Unterschrift
Senden Sie Ihren Einspruch an folgende Adresse:
Gemeinde Schagen
Postbus 8
NL-1740 AA Schagen
Sie können auch Online Widerspruch einlegen. Haben Sie einen Einspruch eingereicht? Das führt nicht dazu, dass Sie keine Zahlungspflicht haben.
Häufig gestellte Fragen
Frage und Antwort:
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Nehmen Sie dann bitte Kontakt zu uns auf, unter Telefon (0224) 210 400. Wenn sich dabei herausstellt, dass etwas falsch ist, können wir den Bescheid für Sie korrigieren.
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Wenn Sie Widerspruch eingelegt haben, bekommen Sie stets eine Eingangsbestätigung. Wir haben bis Ende des Jahres Zeit, Ihren Einspruch zu bearbeiten. Aus Erfahrung können wir aber sagen, dass über die meisten Einsprüche schon bis Ende August entschieden wird.
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Ja, bezahlen müssen Sie immer. Wenn sich herausstellt, dass Sie Recht haben, bekommen Sie den zu viel gezahlten Betrag erstattet.
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In der Entscheidung können Sie nachlesen, welche weiteren Schritte Sie unternehmen können. Natürlich können Sie uns jederzeit anrufen, wenn Sie Fragen zu der Entscheidung haben, Tel (0224) 210 400.