Zweitwohnungssteuer

Allgemein

Haben Sie eine zweite Wohnung in einer anderen Gemeinde als der, in der Sie wohnen? Oder besitzen Sie ein Mobilheim? Nutzen Sie dieses mehr als 90 Tage im Jahr für sich oder Ihre Familie? Dann müssen Sie möglicherweise Zweitwohnungssteuer zahlen. Die Zweitwohnungssteuer zahlen Sie deshalb, weil Sie von den Einrichtungen einer Gemeinde profitieren. Zum Beispiel von der Instandhaltung der Straßen und von Grünanlagen.

Was ist eine Zweitwohnungssteuer?

Die Zweitwohnungssteuer ist eine Steuer, die Sie zahlen müssen, wenn Sie Ihren Zweitwohnsitz oder Ihr Mobilheim länger als 90 Tage zur eigenen Verfügung haben. Dies bedeutet nicht, dass Sie die Wohnung tatsächlich länger als 90 Tage selbst nutzen. Wenn Sie die Immobilie länger als 90 Tage für Ihre eigene Nutzung zur Verfügung halten, reicht dies aus, um die Zweitwohnungssteuer zu erheben.

Kosten

Die Steuersätze der Zweitwohnungssteuer betragen für das Steuerjahr:

2025

BeschreibungTarif
Mobilheime (Stacaravans)€ 384,25
Ferienwohnungen € 899,95

2024

BeschreibungTarif
Mobilheime (Stacaravans)€ 341,55
Ferienwohnungen € 799,95

Verordnung Zweitwohnungssteuer

Widerspruch einlegen?

Wenn Sie mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, können Sie dagegen Widerspruch einlegen.

Häufig gestellte Fragen Zweitwohnungssteuer

Frage und Antwort:

Sie bezahlen die Zweitwohnungssteuer dann, wenn Sie für mehr als 90 Tage über eine möblierte Wohnung oder ein Wohnmobil für sich selbst oder Ihre Familie verfügen, obwohl Ihr Wohnsitz in einer anderen Gemeinde liegt. Dies bedeutet nicht, dass Sie die Wohnung tatsächlich länger als 90 Tage selbst nutzen. 

Nein, der Bescheid über die Zweitwohnungssteuer kann nicht an persönliche Umstände angepasst werden.
Sie müssen Zweitwohnungssteuer zahlen, wenn Sie die möblierte Wohnung oder das Mobilheim für mehr als 90 Tage des Steuerjahres für sich oder Ihre Familie verfügbar halten. Es kommt nicht darauf an, wie oft die Wohnung tatsächlich genutzt wird und ob darin übernachtet wird.

Es kommt darauf an. Können Sie nachweisen, dass die Wohnung ganzjährig nicht genutzt werden konnte? Dann kann die Erhebung der Zweitwohnungssteuer eventuell ausgesetzt werden.

Steht die Ferienwohnung das ganze Jahr über zur Vermietung? Dann müssen Sie eventuell Touristensteuer zahlen. In diesem Fall können Sie schriftlich eine Touristensteuererklärung bei uns anfordern. Mit der Steuerklärung müssen Sie eine Kopie des Vertrages zwischen Ihnen und der Vermietungsagentur einreichen oder eine entsprechende Website angeben. Steuerpflichtig ist die Person, die die Übernachtungsmöglichkeit in ihr zur Verfügung stehenden Räumen anbietet. In diesem Fall ist das der Vermieter.

Nein. Sie erhalten erst im nächsten Jahr einen Bescheid über die Zweitwohnungssteuer für das betreffende Jahr.